Leistungen für Kinder/Waisen
Kinder der versicherten Person haben Anspruch auf Waisenrenten und Invaliden-Kinderrenten. Pflege- und Stiefkinder haben ebenfalls Anspruch, wenn die versicherte Person für ihren Unterhalt aufkommen muss.
Der Anspruch erlischt grundsätzlich mit Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes. Für Kinder in Ausbildung verlängert sich der Anspruch bis maximal zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Die Kinder- bzw. Waisenrente beträgt pro Kind 20% der Rente. Bei teilweiser Invalidität des Bezügers wird die Kinderrente gemäss der Rentenabstufung der Pensionskassen-Invalidenrente angepasst. Bei Vollwaisen wird die Rente verdoppelt.
Mein Sohn arbeitet 80% und absolviert dazu noch ein berufsbegleitendes Studium. Hat er Anspruch auf eine Kinderrente?
Nein. Bei überwiegender Erwerbstätigkeit des Kindes besteht kein Anspruch auf eine Kinderrente. Grundsätzlich werden nur für Vollzeitausbildungen Kinderrenten gewährt. Ausnahme bildet das Praktikum, wenn der Lohn des Kindes deutlich unter dem eines normalen Angestellten liegt. Diese Fälle werden aber einzeln von der PK-Verwaltung geprüft.
Meine Tochter plant einen Auslandaufenthalt. Kann sie für diese Zeit die Kinderrente beanspruchen?
Der Anspruch auf die Kinderrente kann nur gewährt werden, falls das Kind im Ausland eine Schule besucht, die einen Grossteil der Zeit in Anspruch nimmt. Die PK-Verwaltung prüft diese Fälle einzeln.
Zu welchem Zeitpunkt beginnen die Leistungen für die Kinder?
Die Waisenrente beginnt beim Ableben der versicherten Person zu laufen – frühestens nach Beendigung der Lohnfortzahlung. Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente.
Erfolgt der Anspruch/Meldung für eine Kinder- oder Waisenrente automatisch?
Die Pensionskassenverwaltung ist über die Familienzusammensetzung nicht immer lückenlos dokumentiert. Es ist deshalb wichtig, dass die Pensionskassenverwaltung entsprechend informiert wird.
Haben Pflegekinder und Stiefkinder ebenfalls Anrecht auf Kinder- oder Waisenrenten?
Pflege- und Stiefkinder haben nur Anrecht, wenn die verstorbene Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.