Leistungen für Ehegatten

Wenn eine versicherte Person während der Zeit der aktiven Erwerbstätigkeit verstirbt, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er für den Unterhalt eines oder mehreren Kindern aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Falls der überlebende Ehegatte diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat er Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von 3 Ehegatten-Jahresrenten.

Unter den gleichen Voraussetzungen und Kürzungsbestimmungen wie für den Ehegatten hat der Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Hinterlassenenrente oder eine einmalige Abfindung. Dies unter den Bedingungen, dass er mit der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar mindestens 5 Jahre in einer Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hat und für den Unterhalt eines oder mehreren Kindern aufkommen muss. Der Lebenspartner muss von der versicherten Person massgeblich unterstützt und bei uns schriftlich gemeldet worden sein. Ebenfalls muss ein Unterstützungsvertrag zu Lebzeiten der Pensionskassenverwaltung abgegeben worden sein.

Wir haben erst nach der Geburt unseres zweiten Kindes geheiratet. Gilt nun für den Rentenanspruch das Datum der Heirat?

Die Dauer einer bereits gemeldeten Lebenspartnerschaft kann an die Ehedauer angerechnet werden.

Wann beginnen die Leistungen?

Der Anspruch auf die Rente beginnt mit dem Monat, für den der Lohn oder die Rente der verstorbenen Person nicht mehr ausgerichtet wird.

Wie viele Jahre besteht ein Rentenanspruch?

Er erlischt mit dem Tode des überlebenden Ehegatten / Lebenspartner oder bei  Wiederverheiratung.

Wie hoch sind die Leistungen?

Die jährliche Ehegattenrente beträgt beim Tod der versicherten Person vor der Pensionierung 75% der versicherten oder laufenden Invalidenrente, maximal aber 85% der voraussichtlichen Altersrente. Nach der Pensionierung beträgt die Ehegattenrente 60% der laufenden Altersrente.

Falls der überlebende Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger ist als die versicherte Person, wird die Ehegattenrente für jedes die Differenz übersteigende Jahr um 2% gekürzt. Bei Eheschliessung nach dem ordentlichen Rücktrittsalter wird die Rente pro Jahr nach dem Rücktrittsalter um 20% gekürzt. Bei Heirat nach Vollendung des 69. Altersjahres fällt die Rente weg.

Werden die Leistungen der Teuerung angepasst?

Eine allfällige Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung wird vom Stiftungsrat unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse jährlich geprüft.

Haben auch geschiedene Ehepartner Anspruch auf die Rente?

Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Ehegattenrente in der Höhe der minimalen obligatorischen Leistung gemäss BVG, wenn ihm im Scheidungsurteil eine Rente für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und er entweder für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Bei Nichterfüllen der letzten Anforderung hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von 3 BVG-Jahresrenten.

Wie kann mein Ehegatte die ihm zustehende Rente geltend machen?

Nach dem Ableben der versicherten Person muss der überlebende Ehegatte sich mit uns in Verbindung setzen. Wir werden die notwendigen Unterlagen wie z.B. Kopie des Familienbüchleins oder Kopie des Todesscheines einfordern und nach deren Erhalt die Leistungen berechnen und auszahlen.

Ich habe es leider versäumt, die Pensionskasse über den Tod meines Ehegatten zu informieren. Was nun?

Die Meldung muss schnellstmöglich nachgeholt werden. Wir werden dann die Ehegattenrente mit den bereits ausbezahlten Leistungen verrechnen oder entsprechend nachzahlen.

Können die Leistungen für Ehegatten auch als Kapitalbezug (einmalige Abfindung) bezogen werden?

Nein, es sind nur Rentenzahlungen möglich.