Leistungen im Todesfall
Der Todesfall einer versicherten Person löst folgende Leistungen aus:
Ehegattenrente /Lebenspartnerrente
Die Ehegatten einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern sie für den Unterhalt eines oder mehreren Kindern aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Weitere Bestimmungen zu den Bedingungen für Lebenspartnerrenten finden Sie unter "Leistungen für Ehegatten/Lebenspartner".
Rente an den geschiedenen Ehegatten
Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Ehegattenrente in der Höhe der minimalen obligatorischen Leistung gemäss BVG, wenn ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und er entweder für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Bei Nichterfüllen der letzten Anforderung hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von 3 BVG-Jahresrenten.
Waisenrente
Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. Mehr Angaben dazu unter "Leistungen für Kinder/Waisen".
Todesfallkapital
Stirbt eine aktive versicherte Person oder ein Bezüger einer Invalidenrente, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterlassenen gemäss der Rangordnung im Vorsorgereglement.
- Download Auszug Vorsorgereglement Art. 20 (Seite 22)
- Download Formular ‚Verteilung des Todesfallkapitals‘
Die versicherte Person kann uns schriftlich melden, welche Personen sie für das Todesfallkapital begünstigen möchte. Es gilt allerdings weiterhin die Rangordnung gemäss Vorsorgereglement.
Das Todesfallkapital beträgt maximal das beim Ableben vorhandene Sparkapital. Davon werden die Barwerte, der durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen sowie die bereits ausbezahlten Invaliditätsleistungen abgezogen. Das Sonder-Sparkapital wird als zusätzliches Kapital dazugezählt.
Die Verteilung des Kapitals erfolgt durch den Stiftungsrat zu gleichen Teilen an die in Betracht kommenden Personen.
Wie hoch ist das Todesfallkapital?
Es entspricht der Freizügigkeitsleistung. Bereits ausbezahlte Renten oder Abfindungen werden abgezogen.
Ich bin geschieden und möchte meine bereits erwachsenen Kinder für das Todesfallkapital begünstigen. Geht das?
Ja, Kinder die nicht mehr in Ausbildung sind, haben maximal Anspruch auf das halbe vorhandene Sparkapital. Die versicherte Person kann die Aufteilung dieses Betrages an seine Kinder mit dem entsprechenden Formular ‚Verteilung des Todesfallkapitals‘ schriftlich melden.
Ich bin ledig und habe keine Kinder. Kann ich auch meine Geschwister für das Todesfallkapital begünstigen?
Ja, die übrigen Erben haben maximal Anspruch auf die Hälfte des vorhandenen Sparkapitals. Die versicherte Person kann somit die Geschwister und die an sie zu verteilenden Anteile mit dem entsprechenden Formular ‚Verteilung des Todesfallkapitals‘ schriftlich melden.